Konsolidierung
Die in die Konsolidierung einbezogenen Abschlüsse der in- und ausländischen Unternehmen werden nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt. Die Jahresabschlüsse der in- und ausländischen Konzernunternehmen sind entsprechend angepasst.
Tochterunternehmen
Unternehmen, bei denen der Konzern die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmt, stellen Tochterunternehmen dar.
Der Konzernabschluss beinhaltet den Abschluss des Mutterunternehmens und der von ihm beherrschten Unternehmen einschließlich strukturierter Unternehmen. Für die Beherrschung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Das Mutterunternehmen besitzt die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen.
- Die Renditen der Beteiligung sind Schwankungen ausgesetzt.
- Die Renditen der Beteiligungsgesellschaft können seitens der Muttergesellschaft durch Ausübung der Verfügungsmacht in ihrer Höhe beeinflusst werden.
Sofern Hinweise vorliegen, dass sich bezüglich der Beteiligungsunternehmen mindestens eines der oben genannten Kriterien geändert hat, ist eine erneute Beurteilung der Beherrschung vorzunehmen.
Die Verfügungsgewalt und damit die Beherrschung über ein Beteiligungsunternehmen kann, unabhängig von der Stimmrechtsmehrheit, auch durch andere Rechte sowie vertragliche Vereinbarungen erlangt werden, die dem Mutterunternehmen die Möglichkeit geben, die renditerelevanten Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens zu beeinflussen.
Der Einbezug eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mutterunternehmen die Beherrschung erlangt. Das Unternehmen wird umgekehrt dann entkonsolidiert, wenn die Beherrschung endet.
Die Kapitalkonsolidierung erfolgt gemäß den Bestimmungen des IFRS 3 nach der Erwerbsmethode. Die Anschaffungskosten für das Tochterunternehmen entsprechen der Summe der beizulegenden Zeitwerte der hingegebenen Vermögenswerte, der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente und der übernommenen Schulden. Bedingte Kaufpreisbestandteile werden ebenfalls mit ihrem beizulegenden Zeitwert im Erstkonsolidierungszeitpunkt einbezogen. Spätere Abweichungen von diesem Wert werden erfolgswirksam erfasst. Transaktionskosten werden ebenfalls sofort erfolgswirksam erfasst.
Anteile nicht-beherrschender Gesellschafter werden mit ihrem proportionalen Anteil am Nettovermögen des erworbenen Unternehmens erfasst (Partial-Goodwill-Methode). Das Wahlrecht, Anteile nicht-beherrschender Gesellschafter zum Fair Value anzusetzen, wird nicht in Anspruch genommen.
Bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss (Step Acquisition) wird der bereits bestehende Eigenkapitalanteil des Unternehmens mit dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert neu bewertet. Der daraus resultierende Gewinn oder Verlust ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Den Anschaffungskosten, bedingten Gegenleistungen, bestehenden Eigenkapitalanteilen und Anteilen nicht-beherrschender Gesellschafter sind sämtliche identifizierbare Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens, bewertet zum beizulegenden Zeitwert, gegenüberzustellen. Ein verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert ausgewiesen. Passive Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung werden nach einer nochmaligen Überprüfung sofort ertragswirksam erfasst. Der Firmenwert wird zumindest einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest gemäß IAS 36 unterzogen.
Insgesamt wurden im Geschäftsjahr 2023 Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung in Höhe von T€ 53.258 (2022: T€ 0) aktiviert. Wertminderungen auf Firmenwerte wurden in Höhe von T€ 7.454 (2022: T€ 6.700) vorgenommen.
Transaktionen mit nicht-beherrschenden Anteilen ohne Beherrschungsverlust
Unterschiedsbeträge aus dem Erwerb oder der Veräußerung von Anteilen an verbundenen Unternehmen ohne Kontrollerwerb bzw. Kontrollverlust werden zur Gänze erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.
Veräußerung von Tochterunternehmen
Bei Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen werden die Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen Tochterunternehmens ausgebucht. Der daraus entstehende Gewinn oder Verlust, der auf den ehemaligen beherrschenden Anteil entfällt, wird erfolgswirksam erfasst. Die im sonstigen Ergebnis erfassten Beträge werden in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert bzw. direkt gegen Ergebnisvortrag verbucht. Der Gewinn oder Verlust aus der Entkonsolidierung wird in einem Betrag im sonstigen betrieblichen Ertrag oder Aufwand erfasst.
Bei Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen wird ein verbleibender Anteil neu mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Differenz zu den bestehenden Buchwerten wird als Gewinn oder Verlust erfasst. Der erstmalige Ansatz eines assoziierten Unternehmens, einer gemeinsamen Vereinbarung oder eines finanziellen Vermögenswerts erfolgt zu diesem beizulegenden Zeitwert. Alle bisher im sonstigen Ergebnis erfassten Beträge werden so bilanziert, als wären die Vermögenswerte und Schulden des betreffenden Unternehmens direkt veräußert worden.
Bei der Entkonsolidierung von Immobilienprojektgesellschaften, die als Share Deal im Rahmen des Geschäftsfeldes Projektentwicklung veräußert werden, wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Veräußerungsgewinn nicht als Entkonsolidierungsergebnis, sondern als Umsatzerlöse und Aufwendungen aus der Projektentwicklung brutto dargestellt. Damit wird gewährleistet, dass beim Projektentwicklungsgeschäft Asset Deals und Share Deals gleichartig dargestellt werden.
Strukturierte Unternehmen
Strukturierte Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass die Beherrschung nicht von den Stimmrechten, sondern im Wesentlichen vom vertraglichen Gesellschaftszweck abhängt. Der Gesellschaftszweck beschränkt sich meist auf ein enges Tätigkeitsfeld. Zudem sind diese Gesellschaften meistens mit geringem Eigenkapital sowie einer gesellschaftergebundenen Finanzierung ausgestattet. Im STRABAG SE Konzern sind keine strukturierten Einheiten vorhanden.
Assoziierte Unternehmen
Unternehmen, bei denen der Konzern maßgeblichen Einfluss ausübt, stellen assoziierte Unternehmen dar. In der Regel ist dies bei einem Stimmrechtsanteil zwischen 20 % und 50 % der Fall. Anteile an assoziierten Unternehmen werden nach der Equity-Methode bilanziert und unter dem Posten Equity-Beteiligungen ausgewiesen. Bei der erstmaligen Bilanzierung werden die erworbenen Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt. Entstehende Unterschiedsbeträge werden entsprechend den Grundsätzen der Vollkonsolidierung behandelt. In den Folgejahren erhöht oder verringert sich der Buchwert der Anteile entsprechend dem anteiligen Gewinn oder Verlust bzw. dem sonstigen Ergebnis des Beteiligungsunternehmens. Ausschüttungen mindern den Buchwert der Anteile. Sobald die anteiligen Verluste des Konzerns dem Anteil an dem assoziierten Unternehmen entsprechen oder diesen übersteigen, sind keine weiteren Verluste zu erfassen, außer der Konzern haftet für Verluste des assoziierten Unternehmens.
Der Konzern überprüft zu jedem Bilanzstichtag, ob Anhaltspunkte für eine Wertminderung der Anteile an assoziierten Unternehmen vorliegen. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, ist die Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Betrag als Wertminderungsaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Aus der erstmaligen Equity-Bewertung der zugegangenen Gesellschaften ergaben sich im Geschäftsjahr Firmenwerte in Höhe von T€ 84.030 (2022: T€ 0), die als Bestandteil der Anteile an Equity-Beteiligungen ausgewiesen werden.
Gemeinsame Vereinbarungen
Gemeinschaftsunternehmen sind solche, bei denen der Konzern gemeinsam mit einem dritten Unternehmen eine gemeinschaftliche Führung ausübt. Gemeinschaftliche Führung besteht dann, wenn die Bestimmung der Geschäfts- und Finanzpolitik die einstimmige Zustimmung aller an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Parteien erfordert. Gemeinschaftsunternehmen werden bei STRABAG nach der Equity-Methode bilanziert und unter dem Posten Equity-Beteiligungen ausgewiesen.
Bau-Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere in Österreich und Deutschland üblich. Gemäß einer Stellungnahme des deutschen IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) bzw. einer Stellungnahme des österreichischen AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) erfüllt die typische deutsche bzw. österreichische Bau-Arbeitsgemeinschaft die Voraussetzungen für eine Klassifizierung als Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture). Ergebnisse aus Bau-Arbeitsgemeinschaften werden anteilig unter dem Posten Ergebnisse aus Equity-Beteiligungen ausgewiesen. Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitsgemeinschaften enthalten insbesondere Ein- und Auszahlungen, Leistungsverrechnungen sowie auch die anteiligen Auftragsergebnisse und werden unter den Posten Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen.
Gemeinsame Vereinbarungen bei der Abwicklung von Bauaufträgen in den übrigen Ländern werden je nach vertraglicher Ausgestaltung als Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) oder als gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation) bilanziert.
Sonstige Anteile an Unternehmen
Beteiligungen, die kein Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziiertes Unternehmen darstellen, werden gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert angesetzt und unter dem Posten Sonstige Anteile an Unternehmen ausgewiesen.
Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen, die aufgrund von Unwesentlichkeit nicht konsolidiert bzw. nicht at-equity angesetzt werden, werden mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und unter dem Posten Sonstige Anteile an Unternehmen ausgewiesen.
Konsolidierungsvorgänge
Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung werden innerhalb des Konzerns bestehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Ausleihungen sowie sonstige Forderungen mit den korrespondierenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen aufgerechnet.
Aufwendungen und Erträge aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen werden eliminiert. Aus dem konzerninternen Lieferungs- und Leistungsverkehr resultierende Zwischenergebnisse werden, sofern sie wesentlich sind, storniert. Bei der Eliminierung von Zwischenergebnissen werden nicht-beherrschende Anteile berücksichtigt.
Nicht realisierte Gewinne aus Transaktionen zwischen Konzernunternehmen und assoziierten Unternehmen werden entsprechend dem Anteil des Konzerns an dem assoziierten Unternehmen eliminiert.
Nicht-beherrschende Anteile am Eigenkapital und am Ergebnis von Gesellschaften, die vom Mutterunternehmen kontrolliert werden, sind im Konzernabschluss gesondert ausgewiesen.
Für Konsolidierungsvorgänge werden die erforderlichen Steuerabgrenzungen vorgenommen.