Bestätigungsvermerk

Bericht zum Konzernabschluss 

Prüfungsurteil

Wir haben den Konzernabschluss der STRABAG SE, Villach, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern), bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2024, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzern­kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalveränderungsrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Konzernanhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2024 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS), und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (im Folgenden EU-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften, und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns bis zum Datum des Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.

Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt

Der Konzernabschluss der STRABAG SE, Villach, für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr wurde von einem anderen Abschlussprüfer geprüft, der einen mit einem uneingeschränkten Prüfungsurteil versehenen Bestätigungsvermerk zu diesem Konzernabschluss am 4. April 2024 abgegeben hat.

Unser Prüfungsurteil ist im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht modifiziert.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:

  • Sachverhalt
  • Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
  • Verweis auf weitergehende Informationen

Umsatz- und Ergebnisrealisierung aus Bauaufträgen und Bewertung von Bauaufträgen

Sachverhalt

Im Konzernabschluss der STRABAG SE, Villach, werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2024 Umsatzerlöse in Höhe von EUR 17,4 Mrd. ausgewiesen. Der wesentliche Teil dieser Umsatzerlöse stammt aus der Durchführung von Bauaufträgen. Darüber hinaus werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2024 in der Position „Ergebnis aus Equity-Beteiligungen“ Gewinne und Verluste aus Bauaufträgen, welche mit anderen Partnern in Form von Arbeitsgemeinschaften abgewickelt werden in Höhe von EUR 111,6 Mio. dargestellt. Die korrekte Bewertung der Bauaufträge und die korrekte Erfassung der daraus resultierenden Umsatzerlöse und Ergebnisse ist für die Darstellung der finanziellen Lage und der Ertragskraft des Konzerns von wesentlicher Bedeutung.

Die Umsatzerlöse werden gemäß IFRS 15, basierend auf dem Leistungsfortschritt, der durch die Methode der output-orientierten Umsatzrealisierung zeitraumbezogen bestimmt wird, erfasst. Wesentliche Auswirkungen auf die Umsatzerfassung und auf die Umsatz- und Ergebnisabgrenzung hat demnach die Beurteilung des Zeitraums der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen. Die Umsatzerlöse und die Ergebnisse werden nach Maßgabe des bereits abgearbeiteten Auftragsfortschrittes realisiert. Diese Methode erfordert bedeutende Schätzungen und Annahmen seitens der gesetzlichen Vertreter, vor allem bezüglich der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen, des Projektfortschritts und der erwarteten Gesamterlöse inklusive Nachträge für die Projekte. Solche Schätzungen sind naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet und erfordern professionelle Beurteilung, insbesondere bei langfristigen und komplexen Bauprojekten und Änderungen im Projektverlauf. Diese Änderungen können hinsichtlich der vereinbarten Umsatzerlöse, der noch erwarteten Umsatzerlöse und der Ergebniserwartungen zu Abweichungen im Vergleich zu den anfänglichen Schätzungen und Annahmen der gesetzlichen Vertreter führen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Forderungen aus Bauaufträgen und Arbeitsgemeinschaften nicht einbringlich sind.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Komplexität der Bewertung und der dahinter liegenden Schätzungen und Annahmen war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse

Unser prüferisches Vorgehen umfasste Maßnahmen, die darauf abzielten, die Korrektheit der Erfassung der Umsatzerlöse und Ergebnisse aus sowie die Bewertung der Bauaufträge zu prüfen:

  1. Verständnis der Systeme, Prozesse und der internen Kontrollen: wir haben ein Verständnis über die Systeme, internen Prozesse und Kontrollen entwickelt, die im Zusammenhang mit der Erfassung von Umsatzerlösen und Ergebnissen aus sowie der Bewertung von Bauaufträgen stehen. Unser Fokus lag auf der Erhebung des Verständnisses der Ausgestaltung und Implementierung der entsprechenden IT-Systeme, Prozesse, Richtlinien und Methoden insbesondere zur Freigabe vor Auftragsannahme, die korrekte Vertragsanlage, die Zuordnung von Material- und Personalkosten sowie Erträgen zu den Projekten, zur Schätzung des Leistungsfortschritts und zur Prüfung, wie IT-Systeme und die internen Kontrollen die Vorgaben des IFRS 15 unterstützen.
  2. Prüfung der Wirksamkeit von internen Kontrollen: wir führten eine Prüfung zur Beurteilung der Wirksamkeit von ausgewählten internen Kontrollen durch, die sich auf die Erfassung von Umsatzerlösen und Ergebnissen aus und auf die Bewertung von Bauaufträgen beziehen. Dabei überprüften wir insbesondere die Freigabeprozesse vor Auftragsannahme, die korrekte Vertragsanlage und die korrekte Zuordnung von Material- und Personalkosten zu den jeweiligen Projekten.
  3. Prüfung ausgewählter Projekte: Wir wählten risikobasiert und zufällig eine Stichprobe von Bauprojekten sowie Bauprojekte von Arbeitsgemeinschaften aus, die wir Einzelfallprüfungshandlungen unterzogen haben. Bei der risikobasierten Auswahl berücksichtigten wir Projekte mit einem hohen Grad an Komplexität und signifikanten Schätzungen, um zu verstehen, wie die Umsatzerlöse und die Ergebnisse angesetzt und die Bauaufträge bewertet wurden. Damit einhergehend haben wir unter anderem auch die Berücksichtigung vertraglicher Konditionen, wie beispielsweise Verzugs- und Vertragsstrafen wie auch die Erfassung von Nachträgen nachvollzogen. Wir führten Gespräche mit Projektverantwortlichen und mit den gesetzlichen Vertretern und überprüften die fortlaufenden Projektberichte, um die zugrunde liegenden Annahmen zu validieren. Dabei haben wir die getroffenen Einschätzungen und Ermessensentscheidungen der gesetzlichen Vertreter zur Umsatz- und Ergebnisrealisierung und zur Bewertung der Bauaufträge kritisch gewürdigt.
  4. Nachträgliche Ereignisse: Um die Angemessenheit der Schätzungen und der erfassten Umsatzerlöse und Ergebnisse zu beurteilen, analysierten wir Ereignisse nach dem Bilanzstichtag. Diese Analyse half uns, die von den gesetzlichen Vertretern getroffenen Annahmen zu validieren oder Anpassungen zu identifizieren, die im Konzernabschluss vorzunehmen waren.
  5. Anhangsangaben: Wir haben untersucht, ob die gemäß IFRS 15 erforderlichen Angaben im Konzernanhang alle notwendigen Erläuterungen im Zusammenhang mit Umsatzerlösen, Ergebnissen aus sowie der Bewertung von Bauaufträgen enthalten sowie die wesentlichen Schätzungsunsicherheiten angemessen beschreiben.

Die von den gesetzlichen Vertretern im Zusammenhang mit der Erfassung der Umsatzerlöse und Ergebnisse aus sowie der Bewertung von Bauaufträgen angewandten Prozesse, Schätzungen und Annahmen stimmen mit unseren Erwartungen überein und stehen in Übereinstimmung mit den geltenden Rechnungslegungsstandards.

Verweis auf weitergehende Informationen

Die Angaben zu den Umsatzerlösen und Ergebnissen aus sowie der Bewertung von Bauaufträgen finden sich in den Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Kapitel „Erlösrealisierung“ sowie hinsichtlich der Erläuterungen zu den Posten der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung im Kapitel „1. Umsatzerlöse“ sowie „6. Ergebnis aus Equity-Beteiligungen“.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informationen im Geschäfts- und Nachhaltigkeitsbericht 2024, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk.

Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben dazu keine Art der Zusicherung.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses haben wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder zu unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf der Grundlage der von uns zu den vor dem Datum dieses Bestätigungsvermerks erlangten sonstigen Informationen durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS), und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.
  • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
  • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
  • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
  • Wir planen die Konzernabschlussprüfung und führen sie durch, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftsbereiche innerhalb des Konzerns zu erlangen als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zum Konzernabschluss. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht der für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungstätigkeiten. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.

Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und tauschen uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – auf vorgenommene Handlungen zur Beseitigung von Gefährdungen oder angewandte Schutzmaßnahmen auswirken.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Bericht zum Konzernlagebericht

Der Konzernlagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde. Zu der im Konzernlagebericht enthaltenen konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung ist es unsere Verantwortlichkeit zu prüfen, ob sie aufgestellt wurde, sie zu lesen und dabei zu würdigen, ob diese sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder zu unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durchgeführt.

Urteil

Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält zutreffende Angaben nach § 243a UGB und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.

Erklärung

Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Konzernlagebericht nicht festgestellt.

Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 14. Juni 2024 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 23. Juli 2024 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024 Abschlussprüfer.

Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss“ mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der EU-VO in Einklang steht.

Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs. 1 der EU-VO) erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.

Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Gabor Krüpl, MSc.

Wien

4. April 2025

PwC Wirtschaftsprüfung GmbH
qualifiziert elektronisch signiert:
Gabor Krüpl, MSc, Wirtschaftsprüfer

Dieses Dokument wurde qualifiziert elektronisch signiert und ist nur in dieser Fassung gültig. Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs. 2 UGB zu beachten.