Änderungen in den Rechnungslegungsvorschriften
Neue und geänderte Standards und Interpretationen, die im Geschäftsjahr 2025 Anwendung finden
Das IASB hat folgende Änderungen bei bestehenden IFRS sowie einige neue IFRS und IFRIC verabschiedet, die auch bereits von der EU-Kommission übernommen wurden und somit seit dem 1.1.2025 verpflichtend anzuwenden sind.
Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem angegebenen Datum beginnen (gemäß IASB) | Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem angegebenen Datum beginnen (gemäß EU-Endorsement) | |
Änderungen an IAS 21 – Fehlende Umtauschbarkeit Fremdwährung | 1.1.2025 | 1.1.2025 |
Die erstmalige Anwendung des IFRS-Standards hatte untergeordnete Auswirkungen auf den Konzernabschluss zum 31.12.2025.
Zukünftige Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften
IASB und IFRIC haben weitere Standards und Interpretationen verabschiedet, die aber im Geschäftsjahr 2025 noch nicht verpflichtend anzuwenden waren bzw. von der EU-Kommission noch nicht übernommen wurden. Es handelt sich dabei um folgende Standards und Interpretationen:
Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem angegebenen Datum beginnen (gemäß IASB) | Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem angegebenen Datum beginnen (gemäß EU-Endorsement) | Auswirkungen auf den Konzernabschluss | |
Jährliche Verbesserungen – Band 11 | 1.1.2026 | 1.1.2026 | Untergeordnet |
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 – Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten | 1.1.2026 | 1.1.2026 | Untergeordnet |
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 – Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen | 1.1.2026 | 1.1.2026 | Wird analysiert |
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss | 1.1.2027 | 1.1.2027 | Wird analysiert |
IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben | 1.1.2027 | n. a.1 | Nicht anwendbar |
Änderungen an IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben | 1.1.2027 | n. a.1 | Nicht anwendbar |
Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen – Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung | 1.1.2027 | n. a.1 | Untergeordnet |
1n. a. – Endorsement-Verfahren läuft noch
STRABAG hat aktuell noch keine nennenswerten Power Purchase Agreements im Sinne von IFRS 9 für naturabhängigen Strom. Aufgrund der Nachhaltigkeitsziele und der Strategie 2030 ist aber davon auszugehen, dass solche Vereinbarungen zukünftig abgeschlossen werden. Diese Verträge müssen dann im Einzelfall geprüft werden.
STRABAG wird von IFRS 18 in der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Kapitalflussrechnung betroffen sein. Die wesentliche Änderung betrifft den Ausweis der Ergebnisse aus Equity Beteiligungen inklusive der davon umfassten Ergebnisse aus Bau-Arbeitsgemeinschaften, die nicht mehr als Teil des operativen Ergebnisses erfasst werden dürfen, sondern verpflichtend in der investing category ausgewiesen werden müssen. Es werden daher das Ergebnis aus Equity Beteiligungen und die Beteiligungsergebnisse nach dem operativen Ergebnis ausgewiesen. Da diese Ergebnisse aber wesentlicher Bestandteil des operativen Geschäfts sind, wird in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung eine Management Defined Performance Measure (MPM) aus der Summe operatives Ergebnis und Beteiligungsergebnisse eingefügt. Die bisher in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Zwischensumme EBITDA wird entfallen und ausschließlich als MPM im Geschäftsbericht dargestellt. Auch das Zinsergebnis als Saldo von Zinsen und ähnlichen Erträgen und Zinsen und ähnlichen Aufwendungen wird nicht mehr dargestellt, da die Zinsen in investing und financing getrennt werden müssen.
Die Darstellung gilt analog für die Kapitalflussrechnung, in der eine Zwischensumme für den Cashflow aus Netto-Investitionen ohne die Zuflüsse aus Equity Beteiligungen und Beteiligungen eingefügt wird.
IFRS 18 regelt lediglich den Ausweis, es ergeben sich daraus keine ergebniswirksamen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
Es ist keine vorzeitige Anwendung der neuen Standards und Interpretationen geplant.