Betroffene Gemeinschaften
ESRS 2 SBM-3
Bei STRABAG sehen wir unsere soziale Verantwortung nicht nur als Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, sondern auch als Chance, positiven Einfluss auf lokale Gemeinschaften zu nehmen. Dazu zählen neben Gemeinden und Anrainer:innen auch indigene Völker.
Das Thema Social Responsibility und damit auch die Übernahme von Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und betroffenen Gemeinschaften wurde im Zuge der Erweiterung der konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie als fester Bestandteil der Strategie aufgenommen.
Das Fokusthema „Mehrwert für die Gesellschaft“ beinhaltet das Generieren von positiven Auswirkungen für die Gesellschaft und die Berücksichtigung unserer potenziell negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft, sowie die Verbesserung der Interaktion mit beziehungsweise den Einbezug von betroffenen Gemeinschaften als strategische Ziele. Die Umsetzung beinhaltet unter anderem die Durchführung von Stakeholderdialogformaten, die Implementierung von Leitprinzipen zur Interaktion mit betroffenen Gemeinschaften und weiteren Kommunikationsmitteln zur Einbindung von Stakeholdern. Darüber hinaus soll ein gesellschaftlicher Mehrwert geschaffen werden, etwa durch die Förderung sozialer und kultureller Einrichtungen sowie den Ausbau von Infrastruktur.
Folgende Themen konnten im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als wesentliche Auswirkungen von STRABAG auf betroffene Gemeinschaften identifiziert werden: Angemessene Ernährung, Wasser- und Sanitätseinrichtungen sowie bodenbezogene Konflikte. Die aufgezählten Auswirkungen können als systemisch angesehen werden, da eine Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie Landnutzungskonflikte, vor allem in Ländern mit niedrigen Umweltschutzstandards und unzureichend gesetzlichen Regelungen, auftreten. Eine Resilienzanalyse wurde nicht durchgeführt.
Betroffene Gemeinschaften wurden als potenziell vulnerable Gruppe identifiziert. Unter Gemeinden oder Gemeinschaften werden betroffene Personengruppen verstanden, die direkt oder indirekt von Auswirkungen betroffen sein können:
- Anrainer:innen, die sich in direkter Nähe zu Bauprojekten befinden und direkt von den Auswirkungen unserer Aktivitäten betroffen sind.
- Betroffene indigene Völker und Gemeinden können sich in direkter Nähe zu Bauprojekten befinden oder weiter entfernt ansässig sein.
Weitere Gruppen von betroffenen Gemeinschaften wurden nicht identifiziert. Eine genaue Analyse der betroffenen Gemeinschaften mit Bestimmung von konkreten Eigenschaften oder dem jeweiligen Schadensrisiko ist bisher nicht erfolgt. Durch unsere Bautätigkeiten kann es zu negativen Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung kommen. Zu den negativen Auswirkungen auf Anrainer:innen, betroffene indigene Völker und Gemeinden gehören:
- Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen, darunter Boden, Luft und Wasser: Baubedingte Veränderungen von ursprünglichen Infrastrukturen bergen potenziell negative Auswirkungen, die die Nahrungsmittelproduktion sowie die Verfügbarkeit von sauberem Trinkwasser und sanitären Anlagen gefährden können, insbesondere für Anrainer:innen.
- Landnutzungskonflikte: Insbesondere im Hinblick auf indigene Völker sind deren sozio-kulturelle Praktiken oft mit bestimmten Landgebieten verbunden. Eine Veränderung oder Umnutzung dieser Gebiete kann zu Auswirkungen auf das kulturelle und immaterielle Erbe indigener Völker führen.
Im Falle von Zwangsräumungen und Landnutzungskonflikten, insbesondere wenn indigene Völker betroffen sind, kann es zu potenziellen Reputationsrisiken und Umsatzeinbußen kommen. Diese Risiken wurden für das Jahr 2025 jedoch nicht als wesentlich bewertet.
Baudienstleistungen als Mehrwert für Gemeinschaften
Durch die Verbesserung von Infrastruktur kann ein positiver Mehrwert für lokale Gemeinschaften geschaffen werden. Dazu zählt auch der Ausbau von Verkehrswegen und Tunneln, die Schaffung von Wohnraum, öffentlichen Gebäuden, Plätzen und barrierefreie Bauprojekte, welche das soziale Miteinander und einen inklusiveren Zugang für die dort ansässigen Gemeinden und Anrainer:innen fördern können.
Policies
ESRS S3-1
Als STRABAG übernehmen wir Verantwortung für unsere Geschäftstätigkeiten und die dadurch betroffenen lokalen Gemeinschaften. Genauer aufgeführt ist dies in unserer Politik zu Beschäftigungsbedingungen und Menschenrechten, in unserem Code of Conduct und in unserem Lieferantenkodex. Die Politik für Beschäftigungsbedingungen und Menschenrechte gilt für alle betroffenen Gemeinschaften und adressiert insbesondere die Rechte von Minderheiten, indigenen Völkern sowie Gemeinschaften und Personen, die durch widerrechtlichen Entzug von Land und widerrechtlicher Zwangsräumung betroffen sein könnten. In unserer Politik verpflichten wir uns zur Achtung von Kultur und Gewohnheitsrechten. Wir achten die Besitz- und Eigentumsrechte von betroffenen Gemeinschaften und sprechen uns für das Verbot von Zwangsräumungen und dem widerrechtlichen Entzug von Land, Wäldern und Gewässern aus.
Prozesse zur Einbindung betroffener Gemeinschaften und Abhilfemaßnahmen
ESRS S3-2; ESRS S3-3
Die Einbindung von betroffenen Gemeinschaften oder deren Vertreter:innen in das Risiko- und Chancenmanagement folgt derzeit keinem strukturierten Prozess. Je nach Projekt erfolgt die Interaktion auf vielfältige Weise. Sie unterscheidet sich je nach Bauphase, in der Frequenz sowie in den jeweils gewählten inhaltlichen Maßnahmen. Dazu gehören die Analyse der Stakeholdergruppen und -bedarfe, über die Informationsvermittlung durch z. B. Aushänge, Flyer, Plakate, eine spezielle Webseite bis hin zum persönlichen Dialog mit Gemeinden durch beispielsweise einen Tag der offenen Baustelle oder Teilnahme an Bürgerdialogen. In der Regel werden die Gemeinschaften direkt einbezogen, es können jedoch auch rechtmäßige Vertreter:innen hinzugezogen werden. Auch die Einbeziehung von indigenen Völkern erfolgt je nach Projekt auf unterschiedlichen Wegen. Dabei legen wir großen Wert darauf, die Kultur, Lebensart und das Gewohnheitsrecht indigener Völker zu achten und bauen auf eine freie, informierte und vorherige Zustimmung. Diese Grundsätze haben wir auch als Verpflichtung in unserer Politik zu Beschäftigungsbedingungen und Menschenrechten festgehalten. In enger Abstimmung mit den jeweiligen Auftraggeber:innen versuchen wir bereits in der Planungsphase die Einbindung von indigenen Völkern zu berücksichtigen. STRABAG legt dabei Wert auf die Achtung von kulturellem, geistigem, religiösem und spirituellem Eigentum sowie die Achtung von Landnutzungsrechten, relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nationalen Gesetzen zur Achtung der Rechte von indigenen Völkern. In einzelnen Konzerngesellschaften, wie beispielsweise in Kanada, ist ein Community Management etabliert, das unter anderem für die Einbindung der betroffenen Gemeinschaften, einschließlich indigener Völker, verantwortlich ist. Alle im jeweiligen Projekt geltenden Prozesse und Maßnahmen zur Einbindung von Betroffenen gelten somit grundsätzlich auch für die Einbeziehung von indigenen Völkern als betroffene Gemeinschaft.
Um einen strukturierten Prozess zur Einbindung von Anrainer:innen und lokalen Gemeinschaften zu ermöglichen, wurde im Jahr 2024 die Idee zur Implementierung eines Leitfadens als angemessene Maßnahme validiert und gemeinsam Inhalte für eine erste Konzeptionierung erarbeitet. Im Laufe der Entwicklung im Jahr 2025 wurde entschieden in einem ersten Schritt, Leitprinzipien zu erstellen und im Jahr 2026 zu verabschieden. Die Inhalte des Leitfadens sollen anschließend in einem zweiten Schritt durch unterschiedliche Kommunikationsmittel vermittelt werden, die mehr Möglichkeit zur schnellen Adaption an unterschiedliche Kontexte ermöglichen. Die erarbeiteten Leitprinzipien halten die konzernweiten Empfehlungen für den Einbindungsprozess fest und umfassen Grundsätze zur transparenten und aufrichtigen Interaktion mit betroffenen Gemeinschaften, einschließlich der frühzeitigen Beteiligung relevanter Interessengruppen, kultureller Sensibilität und eines stakeholder- und dialogorientierten Ansatzes.
Um die Perspektive von Anrainer:innen und lokalen Gemeinschaften mit einzubeziehen und für die Betroffenen besonders relevante Elemente zur Einbindung in den Leitprinzipien zu verankern, haben wir die Leitprinzipien in Zusammenarbeit mit internen und externen Stakeholdern konzipiert. Nach Austausch mit Fachexpert:innen - darunter interne Community Manager:innen aus verschiedenen Ländern sowie Beratungshilfe von einer externen NGO - wurde eine erste Version der Leitprinzipen zur Interaktion mit betroffenen Gemeinschaften erstellt, die im Jahr 2026 konzernweit verabschiedet wird.
Die Wirksamkeit eines allgemeingültigen Verfahrens ist angesichts der Vielfalt der Geschäftstätigkeiten von STRABAG nicht garantiert und muss geprüft werden. Die Verantwortung für den Einbezug der Ergebnisse aus dem Risiko- und Chancenmanagement in das Unternehmenskonzept liegt im Corporate Responsibility Office. Die Verantwortlichkeit für die Einbeziehung auf operativer Projektebene ist abhängig von der Organisation seitens der Auftraggeber:innen.
Ein zentraler Bestandteil für die Einbeziehung von lokalen Gemeinschaften ist das STRABAG-Hinweisgebersystem. Über dieses System können sie direkt mit STRABAG in Verbindung treten und Hinweise oder Verstöße melden. Das Hinweisgebersystem findet sich auch als Maßnahme in der überarbeiteten Nachhaltigkeitsstrategie wieder. Die eingegangenen Hinweise können in strategische Überlegungen zur Anpassung von Maßnahmen gegenüber negativen Auswirkungen mit einfließen.
Im Jahr 2025 sind 16 Hinweise in den Kategorien Menschenrechte und Arbeitsbedingungen, Diskriminierung und Umwelt mit Bezug zu Betroffene Gemeinschaften eingegangen.
Es konnten anhand der eingegangenen Hinweise keine schwerwiegenden Verstöße im rechtlichen Sinne festgestellt werden. Bei eingehenden Hinweisen erfolgt darüber hinaus eine Prüfung auf strukturelle oder systemische Probleme, denen mit Maßnahmen begegnet werden muss. Die vollständige Prüfung der eingegangenen Hinweise für das Jahr 2025 hat keine Indikation struktureller oder systemischer Probleme ergeben.
Probleme oder Beschwerden können nicht nur an die angegebenen Ansprechpartner:innen, sondern jederzeit über die STRABAG-Hinweisgeberplattform gemeldet werden. Nach Eingang von Hinweisen oder Meldungen bei Verstößen werden entsprechende und fallbezogene Abhilfemaßnahmen eingeleitet. Jedem Hinweis wird nachgegangen, um Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich zu lösen. Auch Wiedergutmachungszahlungen und Entschädigungen können als Abhilfemaßnahme anlassbezogen eingesetzt sowie je nach Vorfall geprüft und angepasst werden. Auch hier gilt das Konzept des Aktionsplans Abhilfemaßnahmen.
Maßnahmen und Projekte
ESRS S3-4
Auf Projektebene bestehen bereits eine Vielzahl an Maßnahmen und Prozessen zur Interaktion mit betroffenen Gemeinschaften. Diese sollen sicherstellen, dass möglichst wenige negative Auswirkungen, wie beispielsweise Lärm oder Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen, auf die Anrainer:innen und weitere betroffene Gemeinschaften wirken. Eine Quantifizierung der bereitgestellten Ressourcen für das Management von wesentlichen Auswirkungen ist aufgrund der zahlreichen Maßnahmen, die häufig im Tagesgeschäft aufgehen, aktuell nicht möglich.
Proaktive Kommunikation mit Gemeinschaften
Anrainer:innen und betroffene Gemeinschaften werden auf vielfältige Art und Weise über das Bauprojekt informiert. Zur Informationsvermittlung werden unter anderem Infoflyer, Anschreiben oder auch Anzeigen in lokalen Zeitungen eingesetzt. Darüber hinaus ist das Anbringen von Infotafeln oder Bannern auf Baustellen verbreitet. Über QR-Codes und ausgehängte Schreiben werden direkt an der Baustelle Kontaktdaten von Ansprechpersonen kommuniziert. Eine Baustellenwebsite ist ebenfalls ein verbreitetes Mittel zur Informationsvermittlung. Um Anrainer:innen und Bürger:innen der lokalen Gemeinschaften über Bautätigkeiten zu informieren, ist auch die Teilnahme von STRABAG an Bürgerdialogen oder Informationsveranstaltungen eine verbreitete Maßnahme. Eine formlose Möglichkeit, die genutzt wird, ist der direkte Austausch von Mitarbeiter:innen mit Anrainer:innen auf der Baustelle. So können kleinere Probleme direkt vor Ort behoben werden, ohne dass es einer höheren Eskalationsstufe bedarf.
In Deutschland sind 188 unserer Bauprojekte nach DGNB zertifiziert. Die Zertifizierung enthält über die ökologischen Nachhaltigkeitskriterien hinaus auch soziale Kriterien. Mit Erhalt der DGNB-Zertifizierung sind Bauprojekte dazu angehalten, mittels Maßnahmen wie Baustellenbesichtigungen, digitalen Anzeigetafeln, Informationsveranstaltungen, Briefeinwürfen, der Einrichtung einer Hotline oder durch persönliche Gespräche, Anrainer:innen, Eigentümer:innen und lokale Betriebe einzubinden.
Es gibt keine konzernweit gültigen Vorgaben, welche konkreten Maßnahmen ab welcher Projektgröße umzusetzen sind. Die Auswahl der Maßnahmen und Interaktionsmöglichkeiten orientiert sich am rechtlichen Kontext, an der Lage und Größe des Projektes sowie am Interaktionsbedarf mit Anrainer:innen und betroffenen Personen. Ebenso ist die Wahl der entsprechenden Interaktionsmaßnahmen von den Anforderungen und der Organisation seitens der Auftraggeber:innen abhängig. Für bestimmte Bauprojekte wie den Bau eines Flughafens sind gesetzliche und behördliche Vorschriften, unter anderem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), einzuhalten. Diese wird vor Erteilung einer Baugenehmigung durchgeführt. Im Rahmen der UVP muss die betroffene Bevölkerung über das Projekt vorab informiert werden. Die Durchführung der UVP, einschließlich der Informationsweitergabe an die Bevölkerung, erfolgt durch die zuständige Behörde und liegt in der Verantwortung der Auftraggeber:innen. Sie wird bereits in der Planungs- und Designphase des Projektes durchgeführt und ist bei Baubeginn abgeschlossen. Aus der UVP ergeben sich keine verpflichtenden konkreten Maßnahmen während der Baudurchführung. Die zeitliche Planung der einzelnen beschriebenen Maßnahmen orientiert sich an dem jeweiligen Projektplan.
Im Jahr 2025 wurden keine spezifischen Maßnahmen konzernübergreifend implementiert, sondern einzelne Maßnahmen für die Dauer der jeweiligen Bauprojekte umgesetzt. Zur Verankerung der Achtung der Rechte von betroffenen Gemeinschaften wurden im Berichtsjahr Leitprinzipien mit dem Ziel entwickelt, eine strukturierte und respektvolle Interaktion mit Gemeinden, Anrainer:innen und indigenen Völkern zu fördern. Für die Entwicklung der Prinzipien wurden bestehende Maßnahmen zur Interaktion mit betroffenen Gemeinschaften gesammelt und ein Austausch mit unterschiedlichen internen Stakeholdern, die für die Durchführung verantwortlich sind (beispielsweise Community Manager:innen), gesucht. Ziel war es, zu identifizieren, welche Maßnahmen sich für eine konzernweite Anwendung eignen und empfohlen werden können. Die Prinzipien sollen dazu dienen, zum angemessenen Verhalten mit betroffenen Gemeinschaften anzuhalten, wobei dann projektspezifisch entschieden werden kann, welche Maßnahmen oder Prozesse umgesetzt werden.
Um wesentlichen negativen Auswirkungen wie Zwangsräumungen oder Landnutzungskonflikten vorzubeugen, ist eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Auftraggeber:innen notwendig. In unserer Politik für Beschäftigungsbedingungen und Menschenrechte verpflichten wir uns konzernweit zur Achtung von Landnutzungsrechten und sprechen uns klar gegen Zwangsräumungen aus. Sollte es dennoch zu einer Verletzung kommen, streben wir einen offenen Dialog mit den Betroffenen oder deren Vertretungen an und involvieren diese, wo möglich, in den Austausch mit den Auftraggeber:innen.
Ziele
ESRS S3-5
Für die Erfüllung der sozialen Verantwortung und Minderung von Auswirkungen ist der Dialog mit betroffenen Gemeinschaften zentral. Um die Einbindung lokaler betroffener Gemeinschaften oder deren Vertreter:innen zu fördern, wurde das Ziel gesetzt, einen konzernweit gültigen Leitfaden zur Einbindung von lokalen Gemeinschaften und Anrainer:innen auf projektbezogener Ebene zu implementieren. Im Jahr 2025 wurde ein Leitfaden entwickelt, in dessen Erstellung relevante externe und interne Stakeholder eingebunden wurden. In einem ersten Schritt wurden daraus interne Leitprinzipien abgeleitet, die im Jahr 2026 verabschiedet werden. In einem zweiten Schritt werden die Inhalte des Leitfadens für unterschiedliche Kommunikationsmittel aufbereitet und den Mitarbeiter:innen zur Verfügung gestellt.
Die Zielsetzung und das Konzept zum Leitfaden wurden an das Steering Committee Sustainability und an den Vorstand kommuniziert und schließlich vom STRABAG SE-Vorstand freigegeben. Der/die konzernweite Human Rights Officer prüft die Wirksamkeit und überwacht die Zielerreichung.