27. Eigenkapital

Die Entwicklung des Eigenkapitals ist der Eigenkapitalveränderungsrechnung zu entnehmen.

Das voll eingezahlte Grundkapital beträgt zum 31.12.2025 € 118.221.982,00 und ist in 118.221.979 auf Inhaber lautende Stückaktien und drei Namensaktien geteilt. STRABAG SE hält zum 31.12.2025 2.779.006 Stück und durch eine 100 % Tochtergesellschaft 280 Stück eigene Aktien.

In der 21. Ordentlichen Hauptversammlung der STRABAG SE vom 13.6.2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot, als auch auf andere Art im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).

Die in der 20. Ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird im nicht ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot als auch auf andere Art zu erwerben und zwar zu einem niedrigsten Gegenwert je Aktie von EUR 1,00 (= rechnerischer Anteil einer Aktie am Grundkapital) und einem höchsten Gegenwert je Aktie von maximal 5 % über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der vorangegangenen 3 Monate an der Wiener Börse vor Vereinbarung des jeweiligen Erwerbs oder vor dem Zeitpunkt der Erstattung eines Angebots der Gesellschaft.

Im Falle eines öffentlichen Angebots ist das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag vor der Bekanntmachung der Absicht, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs 2 und 3 ÜbG). Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückerwerbbedingungen ermächtigt. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Die wiederholte Ausnutzung der Ermächtigung ist zulässig.

Die Ermächtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuüben, dass der mit dem von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals übersteigen darf.

Einen Erwerb kann der Vorstand beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, bei einem Rückerwerb von auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft auch das quotenmäßige Veräußerungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, auszuschließen (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Ein Erwerb unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands das Grundkapital durch Einziehung erworbener eigener Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen.

Die in der 20. Ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien wird im nicht ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur Gänze oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu beschließen.

Die in der 20. Ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im nicht ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu wählen, hierbei auch einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

Der vollständige Wortlaut der Beschlüsse ist auf der Homepage der STRABAG SE unter www.strabag.com verfügbar.

In der 19. Ordentlichen Hauptversammlung der STRABAG SE vom 16.6.2023 wurde eine Reihe von Kapitalmaßnahmen beschlossen, um den Anteil der Minderheitsaktionärin MKAO „Rasperia Trading Limited“ von 27,8 % auf unter 25 % zu reduzieren. Siehe dazu die Erläuterungen zum Konzernabschluss 31.12.2023 bzw. 31.12.2024 unter dem Punkt Eigenkapital.

Diese Maßnahmen wurden formal mit der ordentlichen Sachkapitalerhöhung im März 2024 abgeschlossen. Es wurden 15.621.982 neue Aktien ausgegeben, wodurch das Grundkapital von € 102.600.000,00 um 15,2 % auf € 118.221.982,00 erhöht wurde. Die Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals im Firmenbuch erfolgte am 21.3.2024. Mit diesem Datum kann die Erhöhung des Grundkapitals bilanziell erfasst werden. Der Anteil der Minderheitsaktionärin MKAO „Rasperia Trading Limited“ konnte damit von 27,8 % auf 24,1 % reduziert werden.

Sämtliche in der Hauptversammlung am 16.6.2023 beschlossenen Kapitalmaßnahmen sind seit dem Geschäftsjahr 2024 rechtswirksam.

Sonstige Angaben

Langfristiger wirtschaftlicher Erfolg ist das vorrangige Unternehmensziel der STRABAG-Gruppe in Verantwortung gegenüber den Eigentümer:innen, der Auftraggeberschaft, den Beschäftigten, Liefer- und Subunternehmen sowie der Gesellschaft insgesamt. Zielführendes Handeln, die frühzeitige Erkennung von Chancen und Risiken und deren verantwortungsbewusste Berücksichtigung sollen den Fortbestand des Unternehmens sichern und die Interessen der Aktionär:innen wahren.

Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, achten das Management sowie die verantwortlichen Mitarbeiter:innen bei der Auswahl von Projekten auf ein ausgewogenes Verhältnis von Chancen und Risiken und beurteilen zudem Einzelrisiken vor dem Hintergrund des gesamten Unternehmensrisikos.

Die angestrebte Konzerneigenkapitalquote wurde im Rahmen des Börsengangs der STRABAG SE im Oktober 2007 mit 20 % bis 25 % definiert. Die Eigenkapitalquote errechnet sich aus dem Buchwert des Eigenkapitals zum 31.12., dividiert durch die Bilanzsumme zum 31.12. Das Eigenkapital beinhaltet alle Teile des Eigenkapitals laut Bilanz: Grundkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen sowie nicht-beherrschende Anteile.

Die Konzerneigenkapitalquote beträgt zum 31.12.2025 35,9 % (2024: 34,1 %). Mit dieser Eigenkapitalausstattung kann die STRABAG-Gruppe auch vermehrt an Bieterprozessen für Public-Private-Partnership-Projekte (PPP) teilnehmen. Zum einen sind die finanziellen Mittel für die erforderliche Eigenkapitalbeteiligung vorhanden; zum anderen ist die mit PPP-Projekten verbundene Bilanzsummenverlängerung verkraftbar.

Erhält die Gruppe den Zuschlag für große Einzelprojekte oder wird eine strategisch passende Akquisition getätigt, könnte die Eigenkapitalquote kurzfristig unter die festgelegte Mindesthöhe fallen. In diesem Fall behält sich das Unternehmen vor, unter anderem die Dividendenzahlungen an die Aktionär:innen anzupassen oder neue Aktien auszugeben.